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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Alle Angebote, Bestellungen, Aufträge und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Fa. RÖSCH Entlüftungen (im folgenden Lieferer genannt). Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Nebenabreden und Abweichungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vom Lieferer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

Preise

Alle genannten Preise gelten ab Werk als Netto-Einzelpreis in €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Lieferung

Bis zu einem Nettowarenwert von € 299,00 erfolgt die Lieferung unter Berechnung einer Versandkostenpauschale in Höhe von € 7,50 frei Haus. Lieferungen an Verwendungsstellen (Baustellen) erfolgen auf Gefahr des Käufers, alle entstehenden Kosten, die mit einer evtl. Unzustellbarkeit, Umleitung, wiederholter Zustellung etc. entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

Reklamationen

Reklamationen hinsichtlich Fehlmengen, Falschlieferungen, Transportschäden etc. sind dem Lieferer unverzüglich, grundsätzlich aber spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Wareneingang zu melden.

Warenrücknahmen

Warenrücknahmen sind grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung durch den Lieferer möglich. Von der Rücknahme ausgenommen ist Ware, die nicht mehr im aktuellen Lieferprogramm geführt wird, alter als 3 Monate ist, sich nicht mehr in der Originalverpackung befindet oder bereits benutzt wurde. Für Prüfung, Bearbeitung und Abwicklung wird eine Unkostenpauschale von 20 % des Nettowarenwertes einbehalten. Die Gutschrift kann mit weiteren Lieferungen verrechnet werden, eine Auszahlung ist nicht möglich.

Garantiebestimmungen

Für alle Material- und Herstellungsfehler besteht eine Garantie von 2 Jahren. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzt der Lieferer kostenlos evtl. defekte Geräte bzw. Geräteteile unter Vorlage der Originalware. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei vorzeitiger Bezahlung innerhalb von 10 Tage nach Rechnungsstellung können 2 % Skonto in Anspruch genommen werden.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen, einschl. Nebenforderungen (Mahngebühren, Zinsen, Wechselkosten etc.) Eigentum des Lieferers. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf den Lieferer tatsächlich übergehen, nicht dagegen zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum der Ware untergeht, überträgt der Käufer schon heute dem Lieferer das Eigentum an dem durch Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstand. Bei Weiterverarbeitung, Verbindung und/oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache, die dann ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Lieferer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Lieferer wird davon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Lieferer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Lieferer unverzüglich, unter Übergabe der für den Widerspruch notwendige Unterlagen, zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware, ebenso die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Übersteigt der realisierbare Wert der bestgehenden Sicherheiten die Gesamtforderung des Lieferers um mehr als 25 %, so verpflichtet sich der Lieferer zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers. Zurücknahme von Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ostfildern. Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Esslingen a.N.